MITGLIEDSCHAFT

Als Eigentümer eines Grundstückes in unserem Verbandsgebiet gelten Sie automatisch als gesetzliches Mitglied beim GLV. Diese vom Gesetzgeber verordnete „zwangsweise“ Mitgliedschaft erlischt erst mit der Aufgabe des Grundeigentums. Der GLV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und arbeitet auf der Grundlage des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des Wasserverbandsgesetzes (WVG). Die Rechtsbeziehungen zu unseren Verbandsmitgliedern regelt eine Satzung, die in der Geschäftsstelle und auf dieser Homepage eingesehen werden kann.

BEITRAG

Allgemein

Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Verpflichtungen sind gemäß Satzung Beiträge von den Verbandsmitgliedern einzufordern. Die jährlichen Beitragssätze ergeben sich aus dem Haushaltsplan, der vom Verbandsausschuss beschlossen wird. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Sie ruhen als öffentliche Last auf den Grundstücken und sind Steuern gleichzusetzen.

Gewässer II. Ordnung

Die Kosten für alle Arbeiten, die an den Gewässern erforderlich sind, werden von den Grundeigentümern (Verbandsmitgliedern) getragen. Grundlage ist das Niedersächsische Wassergesetz (NWG). Es gilt ein Flächenbeitrag (je Hektar). Die Vorschriften des NWG unterscheiden weder die Art der Flächen noch den Zustand, in dem sich diese befinden. Es ist dabei egal, ob die jeweiligen Grundstücke durch einen direkten Anschluss an ein Gewässer II. Ordnung oder auf indirektem Wege (z.B. über ein Gewässer III. Ordnung oder durch das Grundwasser) entwässert werden und ob sich überhaupt Vorteile für die einzelnen Grundstücke ergeben. Die Bedingungen zur Beitragspflicht sind bereits erfüllt, wenn sich ein Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers II. Ordnung befindet.

Für kleinere Grundstücke ist ein Mindestbeitrag in Höhe des Flächenbeitrages einzufordern. Das betrifft ganz überwiegend Eigentümer von Grundstücken in Siedlungsbereichen.

Zusätzlich zum Flächenbeitrag ist gemäß NWG ein Erschwernisbeitrag für versiegelte Flächen zu zahlen, da diese einen verstärkten/schnelleren Wasserabschluss und damit einen erhöhten Arbeitsaufwand für den GLV verursachen können. Grundlage für die Beitragshebung ist hier die katasteramtliche Kennung (früher: Nutzungsart) der jeweiligen Grundstücke.

Die aktuellen Beitragssätze betragen:

Flächenbeitrag14,00 Euro je Hektar
Mindestbeitrag14,00 Euro
Erschwernisbeitrag für leicht versiegelte Flächen (Faktor 1,0)14,00 Euro je Hektar
Erschwernisbeitrag für mitteldicht versiegelte Flächen (Faktor 2,5)35,00 Euro je Hektar
Erschwernisbeitrag für stark versiegelte Flächen (Faktor 4,0)56,00 Euro je Hektar.
Gewässer III. Ordnung / Wirtschaftswege

Die hier entstehenden Kosten werden individuell für jedes Gewässer / jeden Weg ermittelt und sind jeweils nur von den Grundeigentümern (Verbandsmitgliedern) zu tragen, deren Flächen einen Vorteil aus der Tätigkeit des GLV haben. Grundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG).